Das am 23. Juni 2017 vom Bundestag verabschiedete Geldwäschegesetz setzt eine EU-Richtlinie um und soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.Â
Seit Anfang Februar 21 erreichen uns vermehrt Anfragen aufgrund von Rechnungen für Gebühren, die die Bundesanzeiger Verlag GmbH für die Führung des Transparenzregisters erhebt.
In Rechnung gestellt wird aber nur die Jahresgebühr, nicht die Gebühr für die Eintragung selbst. Denn die Eintragung in das Transparenzregister für Vereine erfolgt gebührenfrei durch elektronische Übermittlung der gerichtlichen Vereinsregisterdaten durch die Justiz.
Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist seit dem Jahr 2020 möglich, diese müssen aber die Vereine aktiv beantragen. Diese Gebührenbefreiung gilt nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Anträge auf Gebührenbefreiung können  (per E-Mail) an die Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de übermittelt werden. Alternativ ist eine Registrierung über das Portal (www.transparenzregister.de) möglich.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
Auszug aus dem Vereinsregister
(Nachweis der Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen)
Kopie des Personalausweises
(Nachweis der Identität. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente.)
Freistellungsbescheid
(Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch das zuständige Finanzamt) Wann eine bürokratieärmere Lösung möglich sein wird, ist im Augenblick noch nicht abzusehen.  Ob sich der Aufwand der mehrmaligen Antragstellung lohnt oder ob die geringen Gebühren entrichtet werden, müssen die Verantwortlichen in den  Vereinen vor Ort entscheiden. Wir bemühen uns mit anderen Verbänden und politisch Verantwortlichen um eine Lösung, die die ehrenamtliche Arbeit nicht zusätzlich erschwert.Â
Es gibt Chöre in Schule und Verein, die sich durch die Corona-Pandemie nicht entmutigen lassen und mit viel Liebe zu Details musikalisch und und menschlich Wärme vermitteln. Digital aufgearbeitet, der Corona-Pandemie zum Trotz.
Der Bayerische Rundfunk lädt ein, Chorvideos, die in den letzten 12 Monaten als Reaktion auf die Corona-Pandemie entstanden sind, auf einer gemeinsamen Plattform zu präsentieren.
Das „mit Abstand“ beste Livekonzert
Hier zählt bevorzugt die musikalische Leistung. Eingereicht werden können alle tatsächlich als Konzertmitschnitte aufgenommene Videos, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Publikum entstanden sind.
Das „mit Abstand“ beste Musikvideo
Hier zählt sowohl die musikalische Leistung als auch die visuelle Umsetzung einer Idee. Eingereicht werden können alle Musik-Videoproduktionen, die nicht als Livemitschnitte oder aus verschiedenen, digital gebauten Versatzstücken entstanden sind.
Das „mit Abstand“ beste Digitalprojekt
Hier zählt vor allem die digitale Komposition einer Idee aus verschiedenen Versatzstücken. Eingereicht werden können alle digital gebauten Produkte, die nicht als Konzertmitschnitte oder Musikproduktionen entstanden sind. Dabei darf auch bereits länger existierendes Musikmaterial verwendet werden. Die eingesetzte Musik muss auch nicht zwangsläufig gesungen sein. Das Video kann auch ganz ohne Musik gestaltet sein.
Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt.
Konkret werden
der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und
die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht,
der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),
die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht,
die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.
Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft zukünftig endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.
Fortsetzung des Hilfsprogramms für die Laienmusik vom 01. Januar – 30. Juni 2021
„Das Hilfsprogramm für Laienmusik wird bis 30. Juni 2021 verlängert, um Laienmusikvereinen und ihren zahlreichen ehrenamtlichen Mitgliedern durch die schwierige Zeit der Einschränkungen zu helfen. Zudem haben wir die Antragstellung deutlich vereinfacht“, gab Kunstminister Bernd Sibler heute in München bekannt.
Alle Mitgliedschöre des MSB können ihre  freien Chorleiterstellen auf die Service-Seite der MSB-Homepage und der Klangwelt setzen.
Schicken Sie Ihren Text bitte per E-Mail als Word-Dokument, – kein PDF – an:Â geschaeftsstelle@maintal-saengerbund.de
mit dem Betreff: Chorleiterbörse.
Der Text sollte nicht länger als 1.000 Zeichen sein. Für die  “Klangwelt” ist der Text auf maximal 500 Zeichen beschränkt.
Für Mitgliedsvereine des Maintal-Sängerbundes ist dieser Service kostenfrei.
Inserate in die “Klangwelt” können gegen Berechnung in beliebiger Größe eingestellt werden.