Wer geschützte Musik aufführt, kommt um sie nicht herum: Die GEMA. Für Rechteinhaber wie Komponisten, Arrangeure, Textdichter, Musikverlage in aller Welt ist sie oft eine Überlebensgarantie.
Alle Musikwiedergaben (Konzerte, Liederabende sowie gesellige Veranstaltungen mit Musiknutzung) sind unmittelbar nach dem Stattfinden zu melden, spätestens jedoch bis zum Ende des Folgemonats! Wie bereits angekündigt erfolgen Meldungen von Veranstaltungen ab 01.07.2025 ausschließlich über das GEMA-Online-Portal. Entsprechende Anschreiben mit Zugangsdaten sollten allen Chören mittlerweile zugegangen sein.
Die Gebühren für chorische Veranstaltungen (Konzerte, Liederabende usw.) werden weiterhin über den MSB abgerechnet. Gesellige Veranstaltungen wie Vereinsfeste, Faschingsveranstaltungen oder Musiknutzung im Anschluss an eine chorische Veranstaltung, werden von der GEMA direkt an die Chöre berechnet. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann hier auch die kostenfreie Bayern-Pauschale greifen, weitere Infos dazu siehe unten.
Als Hilfestellung bietet die GEMA für die Chöre des Deutschen Chorverbands (DCV) einen vereinfachten Zugang über eine eigens erstellte Landingpage, die direkt zum richtigen Tarif im GEMA-Portal führt: https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/chorverband-dcv
Zudem erklärt auch eine „Schritt-für-Schritt“-Anleitung den Anmeldeprozess im Portal ausführlich und gibt Tipps und Hilfestellungen. Eine Kurzinformation finden Sie ebenfalls online.
Der korrekte Ablauf ist wie folgt:
1. Gehen Sie auf www.gema.de/portal und geben Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse ein.
2. Bestätigen Sie Ihre Registrierung über den Link, den wir Ihnen per E-Mail senden.
3. Legen Sie Ihr persönliches Kennwort fest.
4. Geben Sie Ihre Kundennummer und den Code ein.
Anpassung Pauschalvertrags des Freistaats Bayern 2024
Bayern will mit der Anpassung 2024 des Pauschalvertrags mit der GEMA das Ehrenamt weiter stärken. Mit den gewonnenen Erkenntnissen des vergangenen Jahres wurden nun gemeinsam mit der GEMA Anpassungen am Pauschalvertrag vorgenommen und erweitert:
mehr Nutzungsberechtigte – mehr Veranstaltungen – größere Veranstaltungsfläche.
- Veranstaltungen bis zu einer Fläche von bis zu 500 qm (bisher 300 qm) pauschal abgegolten,
- vier (bisher zwei) Veranstaltungen pro Jahr kostenfrei und
- alle Organisationen können vom Pauschalvertrag profitieren, die gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke verfolgen (bisher nur eingetragene und gemeinnützige Vereine).
Dadurch wird der Rahmenvertrag des Freistaats deutlich interessanter.
Weiterhin gilt, dass
- die Veranstaltungen ohne Eintritt sein müssen (Spenden dürfen gesammelt werden),
- keine Konzerte pauschal abgegolten sind (auch wenn das aus dem Text nicht so deutlich hervorgeht),
- nicht nur Veranstaltungen mit Livemusik sondern auch von Tonträgern abgegolten sind und
- die Veranstaltungen über das GEMA-Portal gemeldet werden müssen. Dort erfolgt die Zuteilung zum Rahmenvertrag des Freistaats oder zu bestehenden Verträgen der Laienmusikverbände.
Weitere Infos finden Sie hier.