In Bayern bleiben Chorproben weiterhin untersagt! Lesen Sie dazu die Vollzugsanordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 4. Juni 2020.
Die vier Bayerischen Chorverbände, welche ca. 90.000 Chorsängerinnen und -sänger in Bayern vertreten, wehren sich mit einem gemeinsamen Brandbrief an Staatsministerin Melanie Huml, Staatsminister Bernd Sibler sowie Staatsminister Dr. Florian Herrmann.
Aktuelles - Archiv
Wir bemühen uns, Ihnen aktuelle Informationen und Handlungsempfehlungen bereitzustellen, um möglichst bald eine Rückkehr zum regulären Chorbetrieb zu ermöglichen. Offene Fragen beantworten wir nach bestem Wissen, verständlicherweise nicht rechtsverbindlich, da auch von staatlicher Seite die Maßnahmen zur Corona-Strategie ständig aktualisiert werden.
Die Rahmenbedingungen für unsere Vereine und Chöre haben sich aufgrund der Bekämpfung der Corona-Pandemie dramatisch verändert. So können zwar Konzerte unter Auflagen demnächst wieder stattfinden, noch nicht aber die dafür nötigen Proben.
Konzerte
Ab 15. Juni 2020 ist laut Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Zugrundelegung des entsprechenden Konzepts des Wissenschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien) möglich.
1.000 € pro Monat für freischaffende KünstlerInnen
Wie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Kunstminister Bernd Sibler am 14. Mai mitgeteilt, wird das Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler für einen erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten umgesetzt:
Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen.
Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern.
Die Künstlerinnen und Künstler sollen über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Die Online-Antragstellung ist unter diesem Link möglich:
https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern
Für Informationen und Fragen steht eine Hotline des Kompetenzteams der Kultur- und Kreativwirtschaft in München zur Verfügung. Rufnummer: 089 233 289 22. erreichbar von Dienstag bis Freitag zwischen 10 und 13 Uhr.
Hilfen für Vereine
Ebenso wurde von der bayerischen Staatsregierung die Anregung eines Vereinsprogramms aufgegriffen und vergangene Woche eine Förderung von 1.000 Euro je Laienmusikverein verkündet. Insgesamt steht hierfür ein Budget von bis zu 10 Mio. Euro zur Verfügung. Der Bayerische Musikrat bemüht sich, in die Ausarbeitung des Förderprogramms mit eingebunden zu werden.
Alternative Probenkonzepte
Viele Chorleiter sind in den Chören freiberuflich tätig. Das heißt, ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn eine Leistung erbracht wird oder erbracht werden kann. Insofern empfehlen wir, alternative Konzepte in die Vereinsarbeit einzubeziehen, z.B. Online-Proben oder Audio-Dateien zu versenden. Beispiele finden Sie in den sozialen Netzwerken.
Sind solche Proben nicht möglich, bietet es sich an, die Chorleiter im Rahmen einer Vorschuss-Regelung weiter zu bezahlen und dies mit anfallenden Sonderproben zu verrechnen. Dies sollte schriftlich vereinbart werden. Gegenseitiges Verständnis und Hilfe sind die Schlüssel zur weiteren Zusammenarbeit.
Wichtig ist es für Vereine und Freiberufler, Veranstaltungsabsagen und Einkunftsausfälle zu dokumentieren. Der Bund und die Länder haben angekündigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Zuwendungen für entfallene Projekte nicht zurückzufordern.
Wir bemühen uns, zusammen mit dem Bayerischen Musikrat und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Chorarbeit weiter zu fördern und hoffen, dass Sie und Ihr Chor möglichst bald wieder mit viel Freude das Chorsingen aufnehmen können.
Risikobewertungen
Risikoeinschätzung einer Coronavirus-Infektion im Bereich Musik zweites Update vom 19.05.2020 des Universitätsklinikums Freiburg: RisikoabschaetzungCoronaMusikSpahnRichter19.5.2020
Fragen zum Vereinsrecht
Veranstaltungsabsagen
Auf Grund der geltenden Allgemeinverfügungen sind alle Veranstaltungen und Versammlungen in Bayern derzeit untersagt. Dieses Veranstaltungsverbot bricht alle geschlossenen Verträge. Es stellt „Höhere Gewalt“ dar. Dieses Veranstaltungsverbot gilt ähnlich auch in allen anderen Bundesländern, teilweise auch im Ausland. “Höhere Gewalt” befreit die dadurch betroffene Vertragspartei zeitweise oder möglicherweise dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht. Die andere Vertragspartei kann deswegen keinen Schadensersatz verlangen. Es können natürlich beide Vertragsparteien den Vertrag auf Grund „Höherer Gewalt“ aufheben, weil die Erfüllung eben unmöglich wird auf Grund des bestehenden Verbots. Es ist sehr sinnvoll, rechtzeitig und begründet abzusagen. (nach: www.bayern-kreativ.de)
Erleichterungen im Vereinsrecht
Um die Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht abzumildern, wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere “virtuelle Sitzungen” vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 25.3.2020 verabschiedet.
Hermann Arnold
-Präsident-
- Auf Grund der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 sind alle Veranstaltungen und Versammlungen landesweit in Bayern bis vorerst 19.4.2020 untersagt. Dieses Veranstaltungsverbot bricht alle geschlossenen Verträge. Es stellt „Höhere Gewalt“ dar. Dieses Veranstaltungsverbot gilt ähnlich auch in allen anderen Bundesländern, teilweise auch im Ausland.
- Höhere Gewalt befreit die dadurch betroffene Vertragspartei zeitweise oder möglicherweise dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht. Die andere Vertragspartei kann deswegen keinen Schadensersatz verlangen. Es können natürlich beide Vertragsparteien den Vertrag auf Grund „Höherer Gewalt“ aufheben, weil die Erfüllung eben unmöglich wird auf Grund des bestehenden Verbots. Es ist sehr sinnvoll, rechtzeitig und begründet abzusagen. (Auszug aus bayern-kreativ.de) Der Bayerische Musikrat (BMR) hat beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgefragt, ob Stornokosten aufgrund der Corona-Pandemie (ausnahmsweise) förderfähig sind. Derzeit kann keine allgemeine Anweisungen zur Rückabwicklung von abgesagten Veranstaltungen gegeben werden.
Sollten (freiwillige) Kulanzentschädigungen an Dritte gezahlt werden, liegt dies in der Verantwortung des jeweiligen Förderempfängers und sind nach aktuellem Stand über den Vereinshaushalt zu finanzieren.
Sehr schnell hat der Freistaat Bayern Härtefallfonds für Selbständige und Freiberufler aufgelegt und auch einen Sondertopf für Kultureinrichtungen. Wir sind zuversichtlich, dass auch für die Verbände und Vereine praxisnahe und hilfreiche Regelungen gefunden werden.
Der BMR empfiehlt deshalb:
- Stornorechnungen aus vertraglichen Verpflichtungen zu prüfen (wer wann storniert hat und ob bestehende Verträge durch die Allgemeinverfügung außer Kraft gesetzt wurden). Sprechen Sie mit den Übernachtungshäusern und Künstlern bzgl. Kulanz.
- Keine freiwilligen Kulanzentschädigungen an Dozenten zu leisten, sondern in Fällen, wo freiberufliche Musiker finanzielle Nachteile und Probleme durch Kursabsagen erleiden, auf den „Härtefallfonds Corona“ zu verweisen, den Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger aufgesetzt haben und für den es bereits ein Antragsverfahren gibt: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ (Soforthilfe Corona). Der MSB empfiehlt die Homepage des Bayerischen Musikrats für weitergehende Informationen. www.bayerischer-musikrat.de
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